Top 10-Reisemängel 2013 – Darüber regen sich Deutschlands Urlauber auf

Mittwoch, 24. Juli 2013 | Kategorie: Allgemein

Im Durchschnitt fahren die deutschen Bundesbürger rund zweimal im Jahr in den Urlaub beziehungsweise treten eine Reise an. Nicht immer verbringen Sie dabe eine gute Zeit, denn oft gibt es vor Ort Reisemängel, wie den Aufreger Nr. 1 – das schmutzige Badezimmer. Im Auftrag der ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG hat das Meinungsforschungsinstitut Forsa unter 2001 Personen eine repräsentative Umfrage durchgeführt. Demnach haben in den letzten 12 Monaten 64 Prozent der Deutschen eine Reise unternommen, 9 Prozent davon sogar viermal oder öfter. Dabei hatte gut ein Achtel (13 Prozent) über Mängel zu klagen.

Dies sind die 10 wichtigsten und am meisten beanstandeten Reisemängel

1. Ein schmutziges Badezimmer – Ingesamt 31 Prozent der Befragten gaben dies als schlimmsten Reisemangel an.
2. Nicht genug Auswahl an Speisen bei Frühstück und anderen Mahlzeiten im Hotel – 29 Prozent der Befragten nannten diesen Reisemangel.
3. Schmuddelige Bettwäsche – Von 24 Proent als Mangel genannt.
4. Unfreundliches Personal – 21 Prozent stören sich hieran
5. Kein schöner Blick aus dem Fenster – Für 20 Prozent der Befragten war die Aussicht getrübt.
6. Bau- und Straßenlärm – 19 Prozent aller Befragten hätten im Urlaub am liebsten Ohrschützer im Gepäck mitgeführt.
7. Lärmbelästigung durch andere Gäste – Ebenfalls 19 Prozent klagten über nervige Gäste im gleichen Hotel.
8. Übefüllte Erholungsbereiche (Pool, Strand, etc.) – Immerhin 14 Prozent der Befragten gaben dies als Reisemangel an.
9. Verspätungen bei der gebuchten Anreise über Bus, Bahn oder Flugzeug – 13 Prozent der Befragten konnten nur verspätet in den wohlverdienten Urlaub starten.
10. Ungeziefer im Zimmer – Ganze 10 Prozent der Umfrageteilnehmer hatten kleine Gäste mit auf dem Zimmer.

Richtig gegen die Mängel im Urlaub vorgehen

1. Richtiges Anzeigen der Reisemängel
Bei unsauberem Hotelzimmer oder anderen Mängeln sollten Urlauber vor Ort direkt ihren Reiseleiter oder Reiseveranstalter informieren. Idealerweise sollte von diesem eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme der Probleme ausgehändigt werden. Eine Dokumentation durch Fotos ist sehr ratsam, auch die Namen und Adressen von Mitreisenden sollten notiert werden, damit diese später als Zeuge eingesetzt werden können.

2. Einfordern von Abhilfe gegen die Reisemängel
Nach erfolgreicher Anzeige des Mangels kann der Reiseveranstalter diesen entweder beseitgen oder ein Ersatzangebot unterbreiten. Dieses muss aber nur angenommen werden, wenn es den ursprünglich vorgesehen Leistungen zumindest entspricht oder diese übertrifft. Dem Reiseveranstalter muss eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel eingeräumt werden. Je kürzer die Reise ist, desto kürzer darf auch diese Frist ausfallen. Lässt der Reiseveranstalter die Frist ergebnislos verstreichen, kann man als Urlauber den Mangel vor Ort selber beheben oder in ein anderes Hotel umziehen und für die erforderlichen Aufwendungen Schadensersatz verlangen.

3. Bei Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Abhilfe kündigen
Der Kündigung einer, aufgrund von Mängeln nicht weiter zumutbaren, Reise kann erst nach erfolgter Mängelanzeige vorgenommen werden. Der Reiseabbruch ist nur möglich, wenn der Reiseveranstalter keine Abhilfe geleistet hat und die Frist verstreichen ließ.

4. Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises
Sollten angezeigte Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt worden sein, der Urlaub aber dennoch fortgesetzt werden, so kann der Urlauber innerhalb eines Monats nach der Rückkehr eine Erstattung oder Minderung des Reisepreises geltend machen. Hierzu sollte der komplette Sachverhalt geschildert werden und alle gesammelten Beweise abgeliefert werden. Die sogenannte Frankfurter Tabelle enthält Richtwerde über die möglichen Erstattungshöhen bei unterschiedlichen Reisemängeln. Sachverhalte und Beweise sollten als Einschreiben verschickt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Frist von 1 Monat ist keine Beanstandung mehr möglich. Der Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises entfällt zudem, wenn während des Urlaubs ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters angenommen wurde.