Thomas Cook: Nur geringfügige Erstattung für Betroffene

Freitag, 17. Januar 2020 | Kategorie: Allgemein

Inzwischen wurde ein Viertel der durch die Pleite von Thomas Cook geschädigten Kunden des Reiseveranstalters entschädigt. Da die Versicherungssumme jedoch nicht ausreicht, erhalten Betroffene nur einen Teil des Schadens erstattet. Die deutsche Bundesregierung will nun mit Steuergeldern aushelfen.

Insolvenz

Gestrandete Urlauber und Stornierungen zahlreicher Reisen waren die Folgen der Insolvenz von Thomas Cook.

Streit zwischen Regierung und Zurich

Ein Viertel der rund 220.000 Kunden, die im Zuge der Insolvenz von Thomas Cook geschädigt wurden, haben inzwischen einen Teil ihrer Kosten erstattet bekommen. Die Erstattungsquote liegt jedoch bei nur 17,5 Prozent. Hintergrund für die relativ niedrige Quote ist die Tatsache, dass die Schadenssumme von knapp 290 Millionen Euro (nach vorläufigen Berechnungen) die versicherte Summe von 110 Millionen Euro weit übersteigt.

Vor dem Hintergrund der Brisanz der Großinsolvenz will die Bundesregierung den Geschädigten mit Steuergeldern finanziell helfen. Die Details einer eventuellen Finanzhilfe durch den Staat sind bislang jedoch noch nicht geklärt. Die Zurich Group als Versicherer von Thomas Cook bestätigt lediglich Gespräche mit der Bundesregierung.

Ein Streit ist zwischen der Regierung und Zurich jedoch über die Frage entbrannt, wie mit den Kosten für den Rücktransport der Thomas Cook Urlauber umgegangen werden soll. Laut Angaben der Zurich Versicherung wurden gut 60 Millionen Euro für die Heimholung von etwa 140.000 Reisenden aus ihrem Urlaub aufgewendet. Die Versicherung betrachtet diese Kosten als Teil des Schadens.

Für Zurich ist es nicht nachvollziehbar, warum die Kosten für die notwendige Rückführung der gestrandeten Urlauber, die einen Teil des Gesamtschadens darstellen, nicht Teil der von Thomas Cook eingekauften Versicherungssumme sein sollen. Das Bundesjustizministerium schätzt diese Frage anders ein und möchte erreichen, dass die Kosten für die Urlauber-Rückführung nicht als Teil der Versicherungssumme angesehen werden.