Kroatien: neue Zollvorschriften

Donnerstag, 31. Mai 2012 | Kategorie: International, Kreuzfahrt

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Kroatien tritt 2013 der EU bei

In Kroatien gelten bald neue Zollschriften. Skippern, deren Schiffe vor Ort liegen und die sich nicht an die Vorschriften halten, drohen Strafmaßnahmen bis hin zur Beschlagnahme. Viele Urlauber haben in Kroatien einen festen Liegeplatz für ihr Boot oder ihre Yacht. Eine strikte Einhaltung der neuen Bestimmungen wird dringend empfohlen, berichtet SeaHelp, der führende Pannendienst der Adria.

Kroatien tritt 2013 der EU bei

Kroatien wird am 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union. Vorher müssen jedoch bereits bestehende Verordnungen der EU-Behörden umgesetzt werden. Dabei hat sich der kroatische Zoll voll und ganz nach den europäischen Richtlinien zu orientieren. Laut kroatischem Zollgesetz ist die vorübergehende Einfuhr und Nutzung von Booten in Kroatien für einen Zeitraum von 18 Monaten möglich. Dies entspricht übriges auch den geltenden EU-Bestimmungen. Als Ausnahmefall gilt die Registrierung der Marina als Zolllager des Typs E, dann verlängert sich die Frist auf insgesamt 24 Monate. Die Zollpflicht in Kroatien greift wenn das Schiff nicht mindestens einmal innerhalb der 18 Monate kroatische Gewässer verlassen hat. „Entgehen kann man dem nur, wenn das Schiff zumindest einmal innerhalb der 18 Monate Kroatien verlassen hat und man die entsprechenden Zoll-Unterlagen sorgfältig aufbewahrt hat“, berichtet SeaHelp-Chef Wolfgang Dauser.

Auf Frist achten

Den Experten zufolge ist dies vielen Skippern, die vor Kroatien ankern, nicht bewusst. „Lässt man die Frist von 18 Monaten verstreichen, kann es sein, dass ohne weitere Aufforderung die Beschlagnahme droht“, so Dauser. Schnell kann mit Zoll, Strafzoll und der kroatischen Mehrwertsteuer eine stattliche Summe zusammenkommen. SeaHelp rät dazu, das Boot beziehungsweise die Yacht einmal in 18 Monaten über einen „Port of Entry“ auszuführen und die 12-Meilenzone zu überwinden. Danach könne man auf direktem Wege wieder zurück um einzuklarieren und einzureisen: die Frist beginnt dann von neuem.