Krank unter Palmen: Urlaubsanspruch bleibt in vielen Fällen bestehen

Donnerstag, 9. Mai 2019 | Kategorie: Allgemein

Urlaub dient ausschließlich zur Erholung der Arbeitnehmer. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz festgelegt. Wer jedoch während seines Urlaubs erkrankt, weiß häufig gar nicht, dass er diese Krankentage bei seinem Arbeitgeber anzeigen muss. So kann er in vielen Fällen seinen Urlaubsanspruch später noch geltend machen.

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Ein Magen-Darm-Virus ist blitzschnell eingefangen, schlimmstenfalls im Urlaub. Gleiches gilt für verknackste Füße oder andere Verletzungen. Viele Arbeitnehmer verbuchen dies unter Pech. Dabei haben sie einen Anspruch auf ihren Erholungsurlaub, der bei Erkrankung nicht mehr gegeben ist. Um die entsprechenden Urlaubstage und eine Lohnfortzahlung beim Arbeitgeber geltend zu machen, sind einige Dinge zu beachten.

Zuerst muss die Krankheit und damit verbundene Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber schnellstmöglich mitgeteilt werden. Dabei spielt es keine Rolle, an welchem Ort der Welt sich der Arbeitnehmer gerade befindet. Der Arbeitgeber benötigt konkrete Informationen zur Dauer der Krankmeldung und bei Auslandsaufenthalt auch die genaue Adresse des Urlaubsdomizils.

Außerdem muss sich der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt ausstellen lassen und diese an seinen Arbeitgeber senden. Wer innerhalb Deutschlands Urlaub macht, steckt diese einfach in die Post. Innerhalb der EU kann die Bescheinigung des ausländischen Arztes bei einer örtlichen Krankenkasse abgegeben werden, die diese dann an die Krankenkasse in Deutschland weiterleitet. Die deutsche Krankenkasse informiert dann den Arbeitgeber.

Auch außerhalb der EU gibt es Länder, mit denen ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde. Von dort aus ist ebenso zu verfahren. Genaue Informationen sollten vor Reiseantritt von der eigenen Krankenkasse eingeholt werden.

Sollte die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber trotz der erforderlichen Bescheinigung angezweifelt werden, ist dieser in der Beweispflicht. Die entgangenen Urlaubstage müssen nach Genesung erneut beim Arbeitgeber beantragt und von diesem genehmigt werden. Der Urlaub darf keinesfalls einfach verlängert werden.