Gericht untersagt teure Extragebühren der Reiseveranstalter bei Namensänderungen

Donnerstag, 14. November 2013 | Kategorie: Allgemein

Verbraucherschützer beklagten sich über die teuren Extragebühren von bis zu 100 Prozent des Reisepreises bei einer Namensänderung im Vertrag. Nach einer Klage des Verbraucherzentralen-Bundesverbandes (vzbv) gegen die FTI Touristik GmbH gab das Landgericht München I den Verbraucherschützern nun Recht.
Somit darf ein Reiseveranstalter im Fall einer Namensänderung des Kunden nach Buchung der Reise keine Zusatzkosten in Höhe des vollen Reisepreises verlangen.

Das Urteil (Az. 12 O 5413/13) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Kunden dürfen laut Gesetz vor Reiseantritt Ersatzreisende bestimmen

Wie die Verbraucherschützer angaben, verlangen Reiseveranstalter für eine Namensänderung selbst im Falle einer Korrektur horrende Zusatzkosten. So hieß es in einer Buchungsbestätigung von FTI etwa, dass bei einer Namensänderung Mehrkosten von bis zu 100 Prozent des Reisepreises oder mehr anfallen können.

Die Rechte der Kunden würden durch völlig überzogene Kosten ausgehöhlt, denn nach geltendem Recht dürfen Kunden bei einer Pauschalreise noch bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson benennen, falls sie selber die Reise nicht antreten können. Reiseveranstalter dürfen laut dem Urteil nur die tatsächlich anfallenden Mehrkosten in Rechnung stellen.

Die bisherige Klausel im Vertrag erwecke laut Gericht den Eindruck, dass Reiseunternehmen für eine Namensänderung einen beliebigen Preis festlegen können und dies selbst für die Korrektur eine Erfassungsfehlers.